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Rechtliche Aspekte

Der Begriff «Natürliches Mineralwasser» ist durch das Recht streng reglementiert. Die für die Schweiz geltenden spezifischen Bestimmungen finden sich in der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser SR 817.022.102 und teilweise auch in andern Verordnungen, wie der Fremd- und Inhaltsstoff-Verordnung und in der Hygieneverordnung.

Die Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser besagt in Artikel 11: «Natürliches Mineral-wasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das aus einer oder mehreren natürlichen Quel-len oder aus künstlich erschlossenen unterirdischen Wasservorkommen besonders sorgfältig ge-wonnen wird.» Gemäss Artikel 12 muss es sich auszeichnen durch «besondere geologische Her-kunft, Art und Menge der mineralischen Bestandteile, ursprüngliche Reinheit sowie durch die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleibende Zusammensetzung und Temperatur». Eine Mineralquelle sollte überdies stets ungefähr dieselbe Ergiebigkeit aufweisen.

Die Schweizer Mineralwasser-Abfüller machen das Naturprodukt allen zugänglich. Dabei garantie-ren strenge gesetzliche Hygieneauflagen und Abfüllkontrollen eine immer gleich hohe Qualität der Mineralwässer.

Vermehrt taucht seit einiger Zeit auch der Begriff Quellwasser auf. Die Verordnung SR 817.022.102 definiert Quellwasser in Artikel 7 wie folgt: «Quellwasser ist Trinkwasser, das an der Quelle abgefüllt und nicht oder nur mit den für natürliches Mineralwasser zulässigen Verfahren aufbereitet wird.»

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